Statuten des Vereins holzboote.at
Verein der Freunde klassischer Holzboote
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen ”holzboote.at – Verein
der Freunde klassischer Holzboote“.
(2)
Er hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt, Mozartstraße 25
§ 2: Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt die Erhaltung, Renovierung und Präsentation von
klassischen, erhaltungswürdigen Booten, vornehmlich aus Holz
aber auch aus anderen Werkstoffen auch ausgestattet mit modernen,
umweltfreundlichen Antriebsformen wie z.B. Elektromotoren.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
a)
Einbringen von Fachkenntnis über die Renovierung und Erhalt
klassischer Holzboote
b) Öffentliche Ausstellung der klassischen Holzboote
c) Vorträge über die Erhaltung, Historie und Bauweisen
d) Informationsaustausch und gegenseitige Hilfestellung
e) Veranstaltung von gemeinsamen Bootsausfahrten
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Private Zuwendungen
c) Spenden
d) Förderungen
e) Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die
die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die
sich für die Vereinszwecke interessieren, sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
(3)
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands
durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des
Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher
und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer
des Vereins.
(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2)
Der Austritt kann nur zum am 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er
muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit
ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
(4)
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern
eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer
(§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet am ersten Sonntag im Juni jedes Jahres statt.
(2)
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster
Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs.
5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser
Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11
Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen
vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau.
Wenn diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau,
Schriftführer/in sowie Kassier/in.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch
die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein
nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5)
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6)
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7)
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau,
des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der
Kassierin.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Klagenfurt,
am 3.4.2009